Gesetze / Landesrecht Bayern / Bauvorlagenverordnung
BauVorlV§ 13 Übereinstimmungsgebot
Stand: 25.08.2026
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.