Gesetze / Landesrecht Bayern / Bauvorlagenverordnung

BauVorlV

§ 13 Übereinstimmungsgebot

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

§ 12 § 14