Gesetze / Landesrecht Bayern / BauVorlV · GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
17 Normen · Ausgangsfassung vom 10.11.2007 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 1 — Begriff, Beschaffenheit | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Begriff, Beschaffenheit
- § 2 Anzahl
- § 3 Bauliche Anlagen
- § 4 Werbeanlagen
- § 5 Vorbescheid
- § 6 Beseitigung von Anlagen
- § 7 Auszug aus dem Katasterwerk, Lageplan
- § 8 Bauzeichnungen
- § 9 Baubeschreibung
- § 10 Standsicherheitsnachweis
- § 11 Brandschutznachweis
- § 12 Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz
- § 13 Übereinstimmungsgebot
- § 14 Abgrabungsplan
- § 15 Baubeginnsanzeige
- § 16 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme
- § 17 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 Zeichen und Farben für Bauvorlagen (zu § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 4)
- Anlage 2 Kriterienkatalog nach § 15 Abs. 3
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
23.12.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.