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# § 6 BauStiftG — Vorstand

Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für bis zu fünf Jahre bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Er überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 6 BauStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauStiftG/6

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