Gesetze / Bausparkassen-Verordnung

BausparkV

§ 13 Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Anteil der Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 12 Absatz 1 darf insgesamt 45 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.

§ 12 § 14