Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 17 Bezeichnung "Bausparkasse"
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/17#abs-1 (1) Die Bezeichnung "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/17#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das Wort "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/17#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.