Gesetze / BauPVO

BauPVO

Art 64 Ausschuss

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPVO/64#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPVO/64#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BauPVO/64#abs-2a (2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauPVO/64#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen in der Lage sind, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenskonflikte, insbesondere in Bezug auf die Verfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung, vermieden werden.

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