Art 38d Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPVO/38d#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 der vorliegenden Durchführungsverordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPVO/38d#abs-2 (2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.