Art 29 Unionsnetzwerk für Produktkonformität
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1020/29#abs-1 (1) Hiermit wird ein Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1020/29#abs-2 (2) Das Netzwerk soll als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den vollziehenden Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission dienen und eine Straffung der Marktüberwachungspraktiken in der Union ermöglichen, um so die Wirksamkeit der Marktüberwachung zu verbessern.