Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bauprodukte- und Bauartenverordnung
BauPAVO NRW§ 14 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Leitungstätigkeit einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft ausüben, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 9 Absatz 1 Satz 2 befreit.
Teil 6
Schlussbestimmungen