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§ 14 BauPAVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschrift

Bauprodukte- und Bauartenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Leitungstätigkeit einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft ausüben, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 9 Absatz 1 Satz 2 befreit.

Teil 6

Schlussbestimmungen