Gesetze / Landesrecht Bayern / Bauprodukte- und Bauartenverordnung

BauPAV

§ 9 Nachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 8 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach

1. Nrn. 1 bis 3, 5, 6 und 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und

2. Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

§ 8 § 10