Gesetze / Landesrecht Bayern / Bauprodukte- und Bauartenverordnung
BauPAV§ 9 Nachweise
Stand: 25.08.2026
Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 8 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
1. Nrn. 1 bis 3, 5, 6 und 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und
2. Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.