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BauPAV

§ 1 Anerkennung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPAV/1#abs-1 (1) Eine natürliche oder juristische Person kann anerkannt werden als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (Art. 19 BayBO),

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),

3. Zertifizierungsstelle (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach Art. 15 Abs. 6 und Art. 22 Nr. 2 BayBO oder

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach Art. 22 Nr. 1 BayBO,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPAV/1#abs-2 (2) Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen nach Satz 2 untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 3 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Abs. 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauPAV/1#abs-3 (3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte oder Bauarten anerkannt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauPAV/1#abs-4 (4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauPAV/1#abs-5 (5) Die Anerkennung kann auf höchstens fünf Jahre befristet werden. Für die Verlängerung der Anerkennung gilt Art. 69 Abs. 2 BayBO entsprechend.

§ 2