Gesetze / Landesrecht Bayern / Bauprodukte- und Bauartenverordnung

BauPAV

§ 10 Abweichungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPAV/10#abs-1 (1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 8 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 BayBO erfüllt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPAV/10#abs-2 (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 8 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauPAV/10#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann im Einzelfall gestatten, dass abweichend von den Regelungen in §§ 8 und 9 Bauprodukte oder Teile baulicher Anlagen hergestellt oder Bauarten angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinn von Art. 3 BayBO nicht zu erwarten sind.

§ 9 § 11