Gesetze / Landesrecht Bayern / Bauprodukte- und Bauartenverordnung

BauPAV

§ 11 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPAV/11#abs-1 (1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 anerkannte Überwachungsstelle überwacht werden:

1. Der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Außenwandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,

2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,

3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

4. der Einbau von Verpressankern,

5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und

6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m 2 .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPAV/11#abs-2 (2) Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 10 § 12