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# § 11 BauPAV (Bayern) — Anwendungsbereich

Bauprodukte- und Bauartenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 anerkannte Überwachungsstelle überwacht werden:

1. Der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Außenwandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,

2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,

3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

4. der Einbau von Verpressankern,

5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und

6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m 2 .

(2) Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

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Zitiervorschlag: § 11 BauPAV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauPAV/11

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