Gesetze / Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

§ 19 Erteilung von Prüfaufträgen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/19#abs-1 (1) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf diese einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilen, für die er zugelassen ist. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/19#abs-2 (2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§ 18 § 20