Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018

BauO NRW 2018

§ 47 Wohnungen

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/47?asof=2026-08-26#abs-1 (1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/47?asof=2026-08-26#abs-2 (2) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/47?asof=2026-08-26#abs-3 (3) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung eine ausreichend große Abstellfläche herzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/47?asof=2026-08-26#abs-4 (4) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/47?asof=2026-08-26#abs-5 (5) An Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, sind keine Anforderungen wie an Sonderbauten (§ 50) zu stellen, wenn die Nutzungseinheiten

1. einzeln für bis zu sechs Personen,

2. nicht für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder

3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt bis zu zwölf Personen bestimmt sind.

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