Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 34 Treppen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/34#abs-1 (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/34#abs-2 (2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/34#abs-3 (3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
2. nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/34#abs-4 (4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen sowie
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend
sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/34#abs-5 (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/34#abs-6 (6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/34#abs-7 (7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/34#abs-8 (8) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 34 BauO NRW 2018 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.07.2025 – 7 A 1822/23
- VG Köln, 21.09.2023 – 8 K 465/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 01.09.2026 – 10 A 820/25Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bei Klage gegen Baugenehmigung für einen Dachgeschossausbau Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Arnsberg, 03.02.2026 – 4 K 2162/24
- OVG NRW, 18.08.2025 – 7 B 707/25
- OVG NRW, 18.08.2025 – 7 B 708/25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BauO NRW 2018 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.