Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Stand: 01.09.2026
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. § 18 Absatz 3 und §§ 20 bis 25 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2024/3110 tragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 19 BauO NRW 2018 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 06.04.2022 – 4 L 2626/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.10.2026 – 10 B 524/25.NEErfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung von Technischen Baubestimmungen für Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 22.02.2021 – 2 A 2901/19Zitiert von 10
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