Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
BauMaschMeistPrV§ 8 Wiederholung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.
Änderungsverlauf
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert und geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.