Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
BauMaschMeistPrV§ 5 Baumaschinentechnischer Teil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im baumaschinentechnischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Prüfungsfach "Maschinentechnische Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen auch mit Hilfe von Rechengeräten und Tabellenbüchern anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er technische Zeichnungen und Skizzen als Grundlagen für Arbeitsanweisungen benutzen sowie die im Baumaschinenbereich üblichen Werkstoffe hinsichtlich der technologischen Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten beschreiben kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsfach "Baumaschinen und Baugeräte" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktion und Einsatzbedingungen der in den verschiedenen Baubereichen einzusetzenden Maschinen und Geräte kennt und aus ihren Kenngrößen Zuordnungen der Maschinen und Geräte zueinander ableiten kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er die Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik kennt und ihre Bedeutung bei Baumaschinen und Baugeräten erläutern kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Prüfungsfach "Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er durch Messen und Prüfen auf den Zustand und den Verschleiß der Maschinen und Geräte schließen, Störungen feststellen und bei der Instandsetzung die zur Schadensbeseitigung notwendigen Auswechselteile bestimmen sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Verbindungstechniken beurteilen und auswählen kann. Er soll ferner nachweisen, daß er den Aufbau und die Funktion von Verbrennungsmotoren kennt und geeignete Maßnahmen zu ihrer Wartung und Instandsetzung in Baumaschinen beurteilen und auswählen kann. Außerdem soll er nachweisen, daß er die Wirkungen und Gefahren des elektrischen Stroms kennt und bei der Feststellung von Mängeln deren Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Prüfungsfach "Baubetriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er an Hand von Situationsbeschreibungen und zeichnerischen Darstellungen mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine baubetriebstechnische Aufgabe lösen und die Lösungsschritte begründen kann. In dieser baubetriebstechnischen Aufgabe soll das Einrichten, Führen und Auflösen einer Arbeitsstätte in baumaschinentechnischer Hinsicht einschließlich technischer und personeller Ausstattung unter Berücksichtigung der Arbeitsvorbereitung, der Zeitplanung sowie der Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen erarbeitet und dargestellt werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
| 1. | Maschinentechnische Grundlagen: | 2 Stunden, |
| 2. | Baumaschinen und Baugeräte: | 2 Stunden, |
| 3. | Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik: | 3 Stunden, |
| 4. | Baubetriebstechnik: | 3 Stunden. |
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Änderungsverlauf
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.