Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
BauMaschMeistPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Baumaschinenmeister erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/1#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Baumaschinenmeisters in der Bauwirtschaft als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauMaschMeistPrV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister.