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BauKaG

Art 22 Errichtung, Zuständigkeit, Zusammensetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/22#abs-1 (1) Bei den Kammern wird je ein Eintragungsausschuss gebildet. Die Kosten eines Eintragungsausschusses trägt die jeweilige Kammer; ihr fließen die Gebühren und Auslagen zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/22#abs-2 (2) Die Eintragungsausschüsse sind zuständig für Entscheidungen oder die Entgegennahme von Anzeigen nach Art. 2, 4 bis 11 und 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 8 und 9 sowie für die Erteilung von nach dem Recht der Europäischen Union erforderlichen Bescheinigungen und Auskünfte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/22#abs-3 (3) Die Eintragungsausschüsse bestehen jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Vertretung zu bestellen. Die oder der Vorsitzende sowie die Vertreterinnen und Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglieder der jeweiligen Kammer sein; bei Entscheidungen über die Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure müssen sie in die Liste Beratender Ingenieure bzw. bei Entscheidungen über die Eintragung in die Stadtplanerliste und in das Verzeichnis der auswärtigen Stadtplaner in die Stadtplanerliste eingetragen sein. Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse dürfen weder dem Vorstand der jeweiligen Kammer angehören noch Bedienstete dieser Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/22#abs-4 (4) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse werden vom Vorstand der jeweiligen Kammer für dessen Amtsdauer bestellt. Sofern nach einer Neuwahl des Vorstands die Mitglieder des neuen Eintragungsausschusses noch nicht bestellt worden sind, wird bis zur Bestellung der bisherige Eintragungsausschuss tätig, soweit und solang dies erforderlich ist. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Art 21 Art 23