Gesetze / Landesrecht Bayern / Baukammerngesetz
BauKaGArt 28 Berufsgerichte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/28#abs-1 (1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/28#abs-2 (2) Die Berufsgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Kammermitgliedern als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Verfahren gegen Mitglieder der Architektenkammer soll eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter der Fachrichtung der oder des Beschuldigten angehören. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/28#abs-3 (3) Das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben wird beim Landgericht München I, das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz beim Landgericht Nürnberg-Fürth errichtet. Das Landesberufsgericht wird beim Obersten Landesgericht errichtet; seine Aufgaben werden den Strafsenaten in Nürnberg übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/28#abs-4 (4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts wahrgenommen.