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BauKaGArt 27 Berufsgerichtliche Maßnahmen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/27#abs-1 (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1. Verweis,
2. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro,
3. Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der jeweiligen Kammer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
4. Entziehung der Mitgliedschaft in Organen der jeweiligen Kammer,
5. Löschung der Eintragung in der Architektenliste, Stadtplanerliste oder der Liste Beratender Ingenieure oder aus dem Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 oder
6. Ausschluss aus der Ingenieurekammer-Bau bei freiwilligen Mitgliedern dieser Kammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/27#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 können nebeneinander verhängt werden. Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Ist zu erwarten, dass in einem berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung aus einer Liste nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung die Führung der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen. Eine Berufspflichtverletzung kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/27#abs-3 (3) Die Verfolgung der Verletzung einer Berufspflicht verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verfolgungsverjährung entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt.