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BauKaG

Art 26 Berufsgerichtsbarkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/26#abs-1 (1) Mitglieder der Kammern oder in das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 eingetragene Personen, die schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen, haben sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Kammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem berufsgerichtlichen Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/26#abs-2 (2) Einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied können stellen

1. der Vorstand der jeweiligen Kammer oder

2. Mitglieder gegen sich selbst.

Gegen in das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 eingetragene Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann der Vorstand die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Art. 35 der Richtlinie 2006/123/EG beantragen und nur, wenn der Niederlassungsmitgliedstaat keine bzw. unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.

Art 25 Art 27