Gesetze / Landesrecht Bayern / Baukammerngesetz

BauKaG

Art 25 Rügerecht der Vorstände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/25#abs-1 (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das dieses ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Kammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/25#abs-2 (2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. Art. 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/25#abs-3 (3) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beim zuständigen Gericht beantragen.

Art 24 Art 26