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Art 25 BauKaG (Bayern) — Rügerecht der Vorstände

Baukammerngesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das dieses ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Kammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. Art. 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beim zuständigen Gericht beantragen.