Gesetze / Landesrecht Bayern / Baukammerngesetz

BauKaG

Art 23 Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/23#abs-1 (1) Die Eintragungsausschüsse sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie entscheiden nach ihrer freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sitzungen der Eintragungsausschüsse sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/23#abs-2 (2) Die Eintragungsausschüsse sind fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu werden. Sie werden dabei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.

Art 22 Art 24