(1) Die Eintragungsausschüsse sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie entscheiden nach ihrer freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sitzungen der Eintragungsausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Die Eintragungsausschüsse sind fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu werden. Sie werden dabei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.