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BauKaGArt 17 Vorstände
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/17#abs-1 (1) Die Vorstände bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, bis zu drei Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Art. 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Ingenieurekammer-Bau müssen die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident und mindestens drei weitere Mitglieder des Vorstands Pflichtmitglieder sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/17#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/17#abs-3 (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/17#abs-4 (4) Erklärungen, durch welche eine Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.