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BauKaG

Art 15 Vertreterversammlungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/15#abs-1 (1) Die Mitglieder der Architektenkammer wählen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren 125 Vertreter und eine gleiche Zahl von Nachrückern; jede Fachrichtung (Art. 3 Abs. 1 bis 4) muss dabei durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein. Die Mitglieder der Ingenieurekammer-Bau wählen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren 125 Vertreter, von denen mindestens 75 Pflichtmitglieder sein müssen, sowie eine gleiche Zahl von Nachrückern. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/15#abs-2 (2) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/15#abs-3 (3) Das Nähere regelt eine durch Satzung zu erlassende Wahlordnung.

Art 14 Art 16