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Art 16 Aufgaben der Vertreterversammlungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/16#abs-1 (1) Die Vertreterversammlungen sind insbesondere zuständig für

1. den Erlass von Satzungen,

2. die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer,

3. die Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

4. die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Organe, der Eintragungsausschüsse und der Ausschüsse,

5. die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse und

6. die Bildung von Fürsorgeeinrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/16#abs-2 (2) Die Vertreterversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/16#abs-3 (3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/16#abs-4 (4) Beschlüsse über Satzungen nach Art. 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/16#abs-5 (5) Abweichend von Abs. 2 und 4 sowie von auf Grundlage des Art. 18 erlassenen Satzungen kann der Vorstand die Vertreterversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs. 2 und 4.

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