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# Art 17 BauKaG (Bayern) — Vorstände

Baukammerngesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorstände bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, bis zu drei Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Art. 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Ingenieurekammer-Bau müssen die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident und mindestens drei weitere Mitglieder des Vorstands Pflichtmitglieder sein.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer.

(4) Erklärungen, durch welche eine Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: Art 17 BauKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/17

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