§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 65 BauGB →
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