§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.02.2024 – 8 S 58/23Zitiert von 4
- BGH, 05.10.2000 – III ZR 71/00Zitiert von 2
- BVerfG, 22.05.2001 – 1 BvR 1512/97Baulandumlegung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des EigentumsZitiert von 29
- VGH Baden-Württemberg, 06.05.2011 – 5 S 1670/09Zitiert von 15
- OLG Hamm, 31.07.2003 – 16 U (Baul.) 8/02
- BFH, 23.09.2009 – IV R 70/06Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2025 – 8 S 1594/23Zitiert von 2
- BFH, 11.12.2024 – II R 14/22Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren
- OLG Hamm, 23.02.2023 – 16 U 2/18Zitiert von 1
31 Entscheidungen zu § 55 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/55#abs-1 (1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/55#abs-2 (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich sind als
Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 für die in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen nach Satz 1 Nummer 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/55#abs-3 (3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/55#abs-4 (4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/55#abs-5 (5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, können einschließlich der Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.