§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/173#abs-1 (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/173#abs-2 (2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/173#abs-3 (3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/173#abs-4 (4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 253 Entscheidungen zu § 173 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2015 – 8 S 450/13Zitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2009 – 3 M 54/09Zitiert von 2
- BVerwG, 01.09.2016 – 4 C 2/15Voraussetzungen der wirksamen Überleitung von städtebaulichen Vorschriften ''als Bebauungspläne''; Entscheidung nach BeweislastregelnZitiert von 48
- OVG Thüringen, 12.08.2025 – 1 KO 156/25
- OVG Saarland, 20.08.2020 – 2 A 305/19Zitiert von 7
- VG Schleswig, 01.11.2016 – 8 A 91/15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 4 CN 2.25Kontrolle des Abwägungsvorgangs beim Erlass von Erhaltungssatzungen
- VG Düsseldorf, 17.06.2026 – 16 K 9442/25
- OVG Schleswig, 23.02.2026 – 1 LB 2/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2017 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I 1057)
BGBl. I S. 1057
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 173 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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