§ 162 Aufhebung der Sanierungssatzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 128
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.04.2013 – 14 A 207/11Zitiert von 4
- OVG NRW, 30.04.2013 – 14 A 208/11Zitiert von 3
- OVG NRW, 30.04.2013 – 14 A 210/11
- OVG NRW, 30.04.2013 – 14 A 223/11
- OVG NRW, 30.04.2013 – 14 A 224/11
- OVG NRW, 30.04.2013 – 14 A 213/11Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.12.2025 – 19 K 316.19
- VG Schwerin, 18.08.2025 – 2 B 2164/25 SN
- VGH Hessen, 24.06.2025 – 5 A 1564/21.ZZitiert von 3
128 Entscheidungen zu § 162 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/162#abs-1 (1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/162#abs-2 (2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/162#abs-3 (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.