§ 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 111
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 – 8 S 1826/04Zitiert von 1
- BVerwG, 18.05.2021 – 4 C 6/19Angemessenheit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im städtebaulichen SanierungsrechtZitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2005 – 8 S 496/05Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2005 – 8 S 498/05Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 – OVG 10 B 26/23
- VG Magdeburg, 21.03.2024 – 4 A 171/22 MD
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.12.2025 – 19 K 316.19
- VGH Hessen, 24.06.2025 – 5 A 1564/21.ZZitiert von 3
- BVerwG, 25.03.2025 – 4 C 1.24Erhebung eines sanierungsrechtlichen AusgleichsbetragsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/155#abs-1 (1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/155#abs-2 (2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/155#abs-3 (3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/155#abs-4 (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/155#abs-5 (5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/155#abs-6 (6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.