§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 839
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 19.08.2010 – 11 K 560/09Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 19.08.2010 – 11 K 723/09Zitiert von 4
- OVG Hamburg, 25.01.2023 – 2 Bf 225/21Zitiert von 6
- OVG NRW, 13.05.2020 – 15 A 2995/18
- OVG Schleswig, 31.05.2018 – 2 LB 2/17Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 – OVG 5 B 20.14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.05.2026 – 15 A 1813/23
- VGH Hessen, 15.01.2026 – 5 A 677/23.Z
- VGH Bayern, 22.12.2025 – 6 ZB 25.1837
839 Entscheidungen zu § 127 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/127#abs-1 (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/127#abs-2 (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/127#abs-3 (3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/127#abs-4 (4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.