Gesetze / Batterierecht-Durchführungsgesetz
BattDG§ 53 Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse
Stand: 07.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/53#abs-1 (1) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle obliegt die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 und der auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 erlassenen delegierten Rechtsakte sowie die Durchführung von Teil 5 dieses Gesetzes und der aufgrund von § 59 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/53#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/53#abs-3 (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/53#abs-4 (4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Zollbehörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die die Zollbehörden bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben, ersuchen und diese Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlich ist.