Gesetze / Batterierecht-Durchführungsgesetz
BattDG§ 52 Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542
Stand: 07.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/52#abs-1 (1) Zuständige Behörde zur Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/52#abs-2 (2) Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.