Gesetze / Batterierecht-Durchführungsgesetz

BattDG

§ 39 Beendigung der Beleihung

Stand: 07.10.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/39#abs-1 (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/39#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/39#abs-3 (3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren der Beliehenen ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen.

§ 38 § 40