Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
BankFachwPrVAnlage 2 (zu § 7 Abs. 1 und 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 197;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin"
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ........................ in ........................................
hat am ............................ die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin" vom 1. März 2000
(BGBl. I S. 193), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote ......
Datum Ort der Punkte 1)
der Prüfung prüfenden Stelle
Allgemeine Bankbetriebswirtschaft .......................................
Betriebswirtschaft .......................................
Volkswirtschaft .......................................
Recht .......................................
Privatkundengeschäft oder Immobilien-
geschäft oder Firmenkundengeschäft .......................................
Praxisorientiertes Situationsgespräch .......................................
(Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6
im Hinblick auf die am ............... in ...............
vor ............... abgelegte Prüfung von der Prüfungsleistung
............... freigestellt.")
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum ..........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)-----
Änderungsverlauf
-
26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.