Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
BankFachwPrV§ 12 Übergangsvorschriften
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/12#abs-1 (1) Die bis zum 31. Dezember 2000 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 1. Juli 2002 zu Ende geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/12#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.