Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
BankFachwPrV§ 7 Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und in der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 sind gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind in dem Zeugnis gemäß der Anlage 2 Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über das Ergebnis einer zusätzlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 in einem der in § 2 Abs. 3 aufgeführten Prüfungsbereiche ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.