Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
BankFachwPrV§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/7#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/7#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/7#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im gewählten Prüfungsbereich zu bewerten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/7#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist als Prüfungsleistung zu bewerten.