Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung Polizei

BZVPol

§ 1 Übertragung von Befugnissen nach der Ernennungsverordnung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZVPol/1#abs-1 (1) Dem Polizeipräsidium wird für seinen Zuständigkeitsbereich die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten aller Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 14 übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZVPol/1#abs-2 (2) Im Polizeipräsidium wird abweichend von Absatz 1 den Polizeidirektionen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Befugnis zur Ernennung von Beamtinnen und Beamten aller Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 11 übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZVPol/1#abs-3 (3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes des eigenen Zuständigkeitsbereichs wird auf die Fachhochschule der Polizei und den Zentraldienst der Polizei übertragen.

§ 2