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# § 1 BZVPol (Brandenburg) — Übertragung von Befugnissen nach der Ernennungsverordnung

Brandenburgische Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung Polizei  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Polizeipräsidium wird für seinen Zuständigkeitsbereich die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten aller Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 14 übertragen.

(2) Im Polizeipräsidium wird abweichend von Absatz 1 den Polizeidirektionen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Befugnis zur Ernennung von Beamtinnen und Beamten aller Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 11 übertragen.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes des eigenen Zuständigkeitsbereichs wird auf die Fachhochschule der Polizei und den Zentraldienst der Polizei übertragen.

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Zitiervorschlag: § 1 BZVPol (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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