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BZVMIL§ 2 Übertragung weiterer Befugnisse
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMIL/2#abs-1 (1) Der in § 1 genannten
Dienststelle werden für ihren Geschäftsbereich folgende weitere
beamtenrechtliche Zuständigkeiten übertragen:
Entscheidungen über das
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 Absatz 1 des
Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über das
Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 32
Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über die
Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gemäß § 38 des
Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über die
Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 des Landesbeamtengesetzes, wobei
die Versagung der Aussagegenehmigung der Zustimmung der obersten
Dienstbehörde bedarf,
Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 84 bis 89 und 92 des
Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes dem für Infrastruktur und Landwirtschaft
zuständigen Ministerium vorbehalten ist,
die Erteilung der
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 57 des
Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung dem jeweiligen
Leiter der betreffenden Dienststelle oder dessen Stellvertreter persönlich
obliegt,
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
Entscheidungen über die
Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des
mittleren und des gehobenen Dienstes nach § 39 der Laufbahnverordnung,
Entscheidungen gemäß § 71
des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Mutterschutz-
und Elternzeitverordnung,
die Zustimmung zum
Absehen von der Rückforderung von Bezügen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes,
die Kürzung der
Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 des
Landesdisziplinargesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMIL/2#abs-2 (2) Dem Landesbetrieb Forst Brandenburg wird für seinen Geschäftsbereich die
Entscheidungsbefugnis in reisekosten-, umzugskosten- und
trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 9 des Bundesreisekostengesetzes
sowie § 9 Trennungsgeldverordnung übertragen.